Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reifenrunderneuerung Dresden GmbH


  1. Allgemeines

    Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt. Andere Bedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform, um rechtswirksam zu werden. Für die Vertragsabwicklung wichtige Daten werden von uns EDV-gespeichert und automatisch verarbeitet. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort der Reifenrunderneuerung Dresden GmbH ist der Firmensitz in Burkau. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit der Reifenrunderneuerung Dresden GmbH richtet sich nach dem Sitz der Reifenrunderneuerung Dresden GmbH soweit der Kunde nicht Verbraucher im Sine des§ 13 BGB ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

    2. Vertragsschluss
    Die Angebote der Verwenderin sind stets freibleibend, auch wenn dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Der Vertragsschluss kommt erst durch ausdrückliche Annahme oder Auftragsbestätigung zustande. Vertragliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn diese mit Mitarbeitern der Verwenderin mit entsprechender Vertretungsmacht geschlossen werden, andernfalls bedürfen diese Verträge zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch die Verwenderin. Alle Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, damit Unklarheiten über geänderte bzw. ergänzte Vertragsinhalte verhindert werden. Die schriftliche Bestätigung der Änderungen oder Ergänzungen darf nur durch bevollmächtigte Vertreter der Verwenderin erfolgen.

    3. Lieferungen
    Lieferungen erfolgen falls nicht anders ausdrücklich vereinbart zum nächstmöglichen Liefertermin. Die angegebenen Lieferzeiten gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass die Verwenderin eine vereinbarte Lieferfrist/-periode ausdrücklich als „fix“ bestätigt. Soweit Lieferfristen vereinbart worden sind, gilt das Folgende: Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist bevor der Liefergegenstand die Geschäfts- und Lagerräume verlassen hat. Eine bestätigte Lieferfrist/-periode steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist gilt mit rechtzeitiger (d.h. innerhalb der Lieferfrist) Absendung der Anzeige über die Versandbereitschaft als eingehalten. Nachträgliche Wünsche des Kunden, Änderungen oder Ergänzungen des vertraglichen Leistungsinhalts verlängern die vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere von Streik und Aussperren sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verwenderin liegen, z.B. Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Feuer, Überschwemmungen, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind, auch wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten, um die Dauer derselben. Die vorbezeichneten Umstände sind durch die Verwenderin insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des Kunden entstehen. Verwender seitig werden derartige Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Die Verwenderin kann in den vorgenannten Fällen auch vom Vertrag zurücktreten, soweit er die Ursache nicht selbst gesetzt hat oder durch zumutbare Maßnahmen Vorsorge hätte treffen können. Wenn infolge eines Verschuldens des Kunden die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, ist die Verwenderin berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und/oder weitergehenden Schadensersatz zu verlangen. Teillieferungen sind innerhalb der von der Verwenderin angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Falls die Verwenderin in Verzug gerät und der Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten ist, muss der Kunde der Verwenderin eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versand-/ abholbereit gemeldet wurde. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit zulässig, ist die Haftung generell ausgeschlossen, auch wenn grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen vorliegt und es sich sonst nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz o der der Verletzung von Leib und Leben. Die Verwenderin behält sich einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn keine Liefermöglichkeit besteht. Keine Liefermöglichkeit besteht, wenn die verkaufte Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen beschafft werden kann. Die Verwenderin hat den Rücktritt vom Vertrag und den Rücktrittsgrund (Nichtverfügbarkeit) dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Verlangt der Kunde die Versendung/Lieferung des Vertragsgegenstandes an einen anderen Ort als den unter Ziff. 1 genannten Erfüllungsort, erfolgt dies auf Kosten des Kunden. Dieser trägt auch die Gefahr des zufälligen Unterganges. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus solchen Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Soweit der Kunde eine Versicherung wünscht, hat dieser eine solche selbst abzuschließen . Im Falle einer Versendung werden die Versandart und der Versandweg nach Ermessen der Verwenderin gewählt. Verpackungsmaterial wird mit Übereignung der Sache Eigentum des Kunden und ist von diesem bei Bedarf selbst zu entsorgen.

    4. Preis und Zahlung
    Preise verstehen sich in EURO ab Lager, ausschließlich Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Kunde. Bei Preis- oder Währungsänderungen der Lieferanten werden die am Tag des Eingangs des Auftrages gültigen Preise in Anrechnung gebracht. Preisberichtigungen auf Grund von offenkundigen Irrtümern auf Rechnungen und Lieferscheinen bleiben vorbehalten. Preiserhöhungen trägt in jedem Fall der Kunde, wenn die Lieferungen oder Leistungen vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Nicht vorhersehbare Rohstoff-, Lohn-, Energie und sonstige Kostenerhöhungen berechtigen, soweit die Grenzen der Risikozuweisung überschritten sind, zu Verhandlungen über eine angemessene Preisangleichung und bei Nichteinigung zum Rücktritt vom Vertrag. Skonto wird nur innerhalb der auf unseren Rechnungen ausdrücklich bezeichneten Zahlungsfristen in der angegebenen Höhe gewährt und nur unter der Voraussetzung, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn die Verwenderin über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Bei verspätetem Zahlungseingang behält sich die Verwenderin vor, unrechtmäßigen Skonto-Abzug nachzufordern. Als Datum des Zahlungseingangs gilt der Tag, an dem der Betrag bar eingezahlt oder unserem Konto gutgeschrieben wurde. Bei Zahlungsverzug oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit, des Kunden ist die Verwenderin berechtigt, alle offenen, auch gestundeten Rechnungsbeträge fällig zu stellen, Sicherheitsleistungen zu verlangen, Lieferungen sofort einzustellen und/oder die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern oder Vorauszahlungen zu verlangen. Zahlungsverzug tritt nach Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung und Empfang der Ware oder Dienstleistung ein. Für einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt dies nur, wenn er auf diese Folgen auf der Rechnung oder sonstigen Zahlungsaufforderung hingewiesen ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen kann die Verwenderin Verzugszinsen mindestens in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Ist der Kunde Verbraucher, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
    Basiszinssatz. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt ausdrücklich nur erfüllungshalber und steht damit unter dem Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages auf dem Konto der Verwenderin. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber dem Kaufpreis nur berechtigt, wenn die Ansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

    5. Eigentumsvorbehalt
    Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Verwenderin aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden einschließlich aller Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Verwenderin. Der Kunde ist befugt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Abnehmern gleichfalls einen Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen oder auf den Eigentumsvorbehalt der Verwenderin hinzuweisen. Zum Zwecke der Inbesitznahme der Vorbehaltsware gestattet der Kunde der Verwenderin und ihren Mitarbeitern sein Betriebsgelände zu betreten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware der Verwenderin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verwenderin als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verwenderin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt ins gesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Verwenderin zur Sicherung an die Verwenderin ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an die Verwenderin für Rechnung der Verwenderin einzuziehen. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Kunden die Abtretung anzuzeigen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Factorings befugt. Befindet sich der Kunde gegenüber der Verwenderin in Verzug, hat er seinen Abnehmer anzuweisen, Zahlungen für den Erwerb von Vorbehaltsware nur noch an die Verwenderin zu leisten. Abweichend davon vereinnahmte Zahlungen (insbesondere Schecks) sind durch den Kunden unverzüglich an die Verwenderin weiterzuleiten. Im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, erlischt das Einzugsrecht des Kunden von selbst. Die Verwenderin ist somit zum Einzug der Forderung berechtigt. Zugriffe Dritter auf die der Verwenderin gehörenden Waren und Forderungen sind der Verwenderin vom Kunden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen der Verwenderin weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die Forderungen der Verwenderin um mehr als 20%, so wird die Verwenderin auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Bei Runderneuerung kundeneigener Karkassen gilt: Aufgrund der Tatsache, dass der Erneuerungspreis ein Mehrfaches des Karkassenpreises beträgt, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Verwenderin durch die Verarbeitung bzw. Umbildung der Karkassen an den runderneuerten Reifen einschließlich der Karkassen das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung erwirbt. Es gilt insofern § 950 BGB.

    6. Gewährleistung
    Die Gewährleistungszeit beträgt im unternehmerischen Verkehr stets ein Jahr. Im Übrigen richtet diese sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die im unternehmerischen Verkehr geregelten Beschränkungen der Gewährleistungszeit gelten nicht, sofern die Verwenderin den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Die Reduzierung gilt ferner auch nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenso ausgenommen von der Reduzierung der Verjährungsfrist sind gewährleistungsbedingte Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Pflichtverletzungen der Verwenderin oder ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, sowie die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Vertrag der Verwenderin nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen soweit:
  • die Reifen von anderen repariert, runderneuert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden
  • die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonstige dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert worden sind
  • Änderungen des Profils (z.B. durch Nachschneiden) vorgenommen worden sind
  • der vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde
  • Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der zulässigen Belastung oder der vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeit
  • der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde
  • Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehren haltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert war
  • Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt worden sind
  • natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind
  • Reifen unsachgemäß gelagert wurden
  • Reifen auf Kundenwunsch ohne Gewährleistungsübernahme erneuert wurden

Gleichfalls haften wir nicht für versteckte Mängel oder Alterungserscheinungen an Karkassen, die trotz sorgfältigster Prüfung nicht erkannt werden konnten. Beanstandungen der Lieferung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Warenempfang unter genauer Beschreibung des Mangels schriftlich zur Kenntnis der Verwenderin gelangen. Dies gilt jedoch nur für offensichtliche Mängel und im unternehmerischen Verkehr. Hinsichtlich der nicht offensichtlichen Mängel gilt das Folgende: Bei nicht offensichtlichen Mängeln im unternehmerischen Handelsverkehr gilt der gekaufte Gegenstand, mangels rechtzeitiger Rüge innerhalb von 10 Tagen nach Erkennbarkeit des Mangels als nicht rechtzeitig gerügt und somit genehmigt. Der Mangel ist am beanstandeten Reifen kenntlich zu machen. Die Angaben zu Liefer- und Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck (in Katalogen, auf Angeboten, auf Auftragsbestätigungen u.ä.), z.B. Maße, Gewichte, Gebrauchswerte, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine garantierten Eigenschaften dar. Sie sind nur als
annähernd zu betrachten, branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Änderungen im Rahmen des Zumutbaren begründen keinen Gewährleistungsanspruch, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen und der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird. Die Gewährleistungspflicht der Verwenderin beschränkt sich vorbehaltlich folgender Regelung bei begründeter und rechtzeitig gerügter Beanstandung ausschließlich auf Nacherfüllung nach Wahl der Verwenderin. Die Verwenderin kann im Falle der Nacherfüllung wählen, ob diese an dem Ort erfolgen soll, an dem sich die Sache nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet oder aber am Geschäftssitz der Verwenderin. Wählt die Verwenderin ihren Geschäftssitz, hat der Kunde die Sache an die Verwenderin möglichst kostengünstig zu versenden / zu verbringen. Statt der Nachlieferung kann die Verwenderin auch den Minderwert ersetzen. Sollte eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fehlschlagen, so hat der Kunde die Wahl zwischen Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des gerügten Mangels gegen die Verwenderin zu. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche werden entschieden auf der Grundlage von technischen Feststellungen, die sich bei der Prüfung des Reifens ergeben. Falls die einwandfreie Begutachtung des reklamierten Reifens es erfordert, sind wir berechtigt, diesen zu zerschneiden. Bei Nachlieferung mangelfreier Ersatzware können wir dem Kunden eine Vergütung berechnen, die dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens entspricht. Die Haftung für Mängel und Schäden bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Kunden oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Bedienung, mangelhafter Bauarbeiten oder sonstigen, die Verwendung des Vertragsgegenstandes beeinträchtigenden Einflüssen (soweit sie nicht auf Verschulden der Verwenderin zurückzuführen sind), ist ausgeschlossen. Verschleißteile unterliegen einer Gewährleistung nur im Rahmen der üblichen Nutzungszeit. Des Weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Vertragsgegenstand vorgenommen hat und soweit diese nicht im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erfolgen, es sei denn der Eingriff war für
den Fehler nicht ursächlich.

7. Zusätzliche Bedingungen für das Rechtsverhältnis zu Händlern
Ist der Kunde selbst Händler, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
(1) Die Verwenderin ist im Verhältnis zum Händler berechtigt aber nicht verpflichtet, Mängelansprüche des Endkunden im Zusammenhang mit von der Verwenderin gelieferten Waren selbst zu befriedigen. Der Händler nimmt die vom Verbraucher als mangelhaft bezeichnete Sache entgegen und informiert die Verwenderin. Die Verwenderin kann im Falle der Nacherfüllung wählen, ob diese an dem Ort erfolgen soll, an dem sich die Sache nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet oder aber am Geschäftssitz der Verwenderin. Wählt die Verwenderin ihren Geschäftssitz, hat der Händler/Endkunde die Sache an die Verwenderin möglichst kostengünstig zu versenden / zu verbringen. Die Verwenderin liefert die Sache nach ihrer Wahl entweder in mangelfreiem Zustand zurück oder eine mangelfreie Sache an den Händler aus, der die Sache wiederum dem Verbraucher aushändigt.
(2) Der Händler darf öffentliche Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB über Produkte, die Gegenstand einer Liefervereinbarung zwischen dem Händler und der Verwenderin sind, nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit der Verwenderin oder nach Maßgabe der eigenen Angaben der Verwenderin zu diesen Produkten abgeben. Verbreitet der Händler öffentliche Äußerungen ohne Beachtung dieser Voraussetzungen, stellen im Verhältnis von Verwenderin zum Händler eventuelle Abweichungen der tatsächlichen Produktbeschaffenheit von den öffentlichen Äußerungen keinen Mangel des Produktes dar.

8. Haftung und Schadensersatz
Bei Schadensersatzansprüchen, gleich welcher Art (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Gewährleistung usw.), ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische und unmittelbare Schäden begrenzt, wenn der Verwenderin, deren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, gilt die Haftungsbegrenzung nicht. Davon abweichend ist die Haftung einfach er Erfüllungsgehilfen auch im Hinblick auf grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt. Die Haftung der Verwenderin ist generell dann ausgeschlossen, wenn an der Ware eigenmächtige, nicht verwendungstypische Eingriffe vorgenommen wurden. Die Haftung für Schäden ist auf die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung der Verwenderin begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichfalls nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle eines Rücktritts ist vom Kunden Wertersatz für Verschlechterung oder Untergang der Sache zu leisten. Für die gezogenen Gebrauchsvorteile hinsichtlich der Sache ist bis zum Zeitpunkt der Rückgabe oder eines den Annahmeverzug begründenden Angebotes eine Nutzungsentschädigung pro Tag von mindestens 0,05 % des Rechnungswertes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der
Nachweis der Angemessenheit eines geringeren Betrages vorbehalten. Holt der Kunde trotz ordnungsgemäßer Bereitstellungsanzeige die Ware nicht ab, ist beginnend mit dem angezeigten Bereitstellungsdatum pro Tag ein Lagergeld von mindestens 0,05 % des Rechnungswertes zu zahlen, maximal jedoch 10%. Die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis der Angemessenheit eines geringeren Betrages vorbehalten.

9. Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schiedsstelle für den Reifenfachhandel und das Vulkaniseur-Handwerk beim
Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV)
Franz-Lohe-Straße 19
53129 Bonn
Website: www.brv-bonn.de/unternehmer/brv-schiedsstelle/

Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.